ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN DER NEUTEC ELECTRONIC AG

1. Anwendungsbereich

Die vorliegende allgemeine Vertragsbedingung (AGB) bilden einen Bestandteil aller Verträge (wie Kauf-, Werk-, Werkslieferungs-, Miet- oder Leasingsverträge) der neutec electronic ag. Vorbehalten bleiben die in unserem Angebot oder in unserer Bestellbestätigung getroffenen anderslautenden Vereinbarungen. Abweichende Bedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, soweit sie von uns ausdrücklich bestätigt worden sind. Besteht ein Widerspruch zwischen unseren Vertragsbedingungen und denjenigen des Kunden, so ist es Sache des Kunden, Verhandlungen anzubahnen, ansonsten angenommen wird, dass er auf seine eigenen Bedingungen verzichtet.

2. Vertragsabschluss

Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn wir die Annahme einer Bestellung schriftlich bestätigt haben.

3. Spezifikationen

Die Angaben in Offerten, Prospekten, Katalogen, Zeichnungen, Fotos usw. sind ohne anderweitige Vereinbarungen nicht verbindlich.
Wir behalten uns vor zugesicherte Angaben bis zur Lieferung zu ändern, sofern diese Änderungen den vom Kunden bei Vertragsabschluss vorgesehenen Verwendungszweck nicht beeinträchtigen.

4. Technische Unterlagen

Wir behalten uns alle Rechte an unseren technischen Unterlagen wie Zeichnungen, Plänen, Filmen, Abbildungen und Beschreibungen vor. Der Kunde darf diese Unterlagen weder Dritten zugänglich machen, noch kopieren oder zur Selbstherstellung benutzen.

5. Kundenunterlagen

Unterlagen, die wir von unseren Kunden erhalten, bleiben entweder deren Eigentum und werden nach Arbeitsausführung auf deren Risiko zurückgesandt oder gehen in unser Eigentum über und werden während mindestens 10 Jahren bei uns archiviert. In jedem Fall verpflichten wir uns, die erhaltenen Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung des Kunden ganz oder teilweise Dritten zugänglich zu machen oder außerhalb des Zweckes zu verwenden, zu dem sie uns übergeben worden sind. Nach Ablauf der vereinbarten Archivierungsdauer sind wir berechtigt, die Unterlagen ohne Benachrichtigung des Kunden zu vernichten. Nimmt ein Kunde Änderungen an seinen Unterlagen vor ohne uns Mitteilungen zu machen, so übernehmen wir keine Haftung, wenn altes Unterlagenmaterial verarbeitet wird.

6. Umfang und Ausführung der Lieferung

Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Bestellbestätigung maßgebend. Material oder Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden separat verrechnet. Wir behalten uns das Recht vor, eine Bestellung nachträglich vollständig oder teilweise zurückzuweisen, wenn sich die Herstellung als besonders schwierig oder gar unmöglich erweist. In einem solchen Fall kann der Kunde keinerlei Ansprüche gegen uns geltend machen. Teillieferungen sind zulässig. Die bestellten Liefermengen können bei entsprechender Preisberechnung um 10% (oder mindestens 1 Stück) über- oder unterschritten werden, muss eine Nachlieferung innerhalb der 10%- Marge erbracht werden, erfolgt diese zum Preis der zu Liefernden Stückzahl.

7. Lieferfristen

Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der schriftlichen Bestellbestätigung. Sie ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Kunden abgesandt worden ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:

  • wenn uns die Angaben oder Unterlagen, die wir für die Vertragserfüllung benötigen, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn der Kunde diese nachträglich abgeändert und damit eine Terminverzögerung verursacht.
  • wenn Hindernisse auftreten, die wir trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht Abwenden können, wie Arbeitskonflikte, Betriebsstörungen, Unfälle, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, behördliche Formalitaten, Maßnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse oder andere Falle höherer Gewalt.
  • wenn der Kunde oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Kunde die Zahlungs- bedingungen nicht einhält.

Bei Überschreitungen der Lieferfrist hat uns der Kunde eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Tragen wir nachweisbar die Schuld am Terminverzug, hat der Kunde trotz nachträglicher Erfüllung, Leistungsverzicht oder Vertragsrücktritt Anspruch auf den Ersatz des tatsachlichen Schadens, höchstens jedoch 20% des Wertes der verspäteten Lieferung, Weitere Ansprüche aus Lieferungsverzögerungen sind ausgeschlossen.

8. Informationspflicht des Kunden

Der Kunde hat uns rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen sowie auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam zu machen, soweit sie für die Ausführung oder den Gebrauch der Produkte von Bedeutung sind. Kommt der Kunde dieser Informationspflicht nicht nach, gehen allfällige Anpassungen und Verzögerungen zu seinen Lasten.

9. Preise

Die Preise verstehen sich netto ab dem in der Bestellungsbestätigung angegebenen Lieferwerk ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten wie Fracht, Versicherung (vgl. Ziffer 13), Verpackungen, Beurkundungen usw. gehen zu Lasten des Kunden. Außerdem hat der Kunde alle Gebühren, Abgaben, Zölle und Steuern jeder Art zu tragen. Wir haben das Recht, eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich zwischen der Bestellungsbestätigung und der vertragsgemäßen Lieferung die Kostenfaktoren wesentlich verändert haben.

10. Zahlungsbedingungen

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Datum der Rechnungsstellung. Der Kunde darf mit Gegenansprüchen, auch wenn sie aus dem gleichen Vertrag oder dessen Anfechtung herrühren, nur mit unserer schriftlichen Einwilligung oder bei Vorliegen eines rechtskräftigen Gerichtsurteils verrechnen. Hält der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht ein, hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins zu entrichten, der den an unserem Domizil üblichen Bankschuldzinsen entspricht. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung oder Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch nicht verunmöglichen. Wenn die Anzahlung oder die zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäß geleistet werden, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

11. Übergang von Nutzen und Gefahr

Nutzen und Gefahr gehen in jedem Fall mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Kunden über. Wird die Lieferung auf Begehren des Kunden oder aus sonstigen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Kunden über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert und versichert.

12. Versand, Transport und Versicherung

Versand und Transport erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Versicherung gegen Schaden irgendwelcher Art obliegt dem Kunden. Auf besonderen Antrag kann der Kunde die Lieferung gegen Verlust oder Beschädigung während des Transports bis zum benannten Bestimmungsort über unsere Transportversicherung versichern Iassen. Die marktüblichen Prämien werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. (vgl. Ziffer 9)

13. Eigentumsvorbehalt

Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung, sowie allen unserer sonstigen Forderungen gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsverbindung unser Eigentum. Der Kunde ist verpflichtet, bei Maßnahmen, die zum Schutz unseres Eigentums erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt er uns mit Vertragsabschluss, auf seine Kosten die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäß den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitaten zu erfüllen. Der Kunde ist berechtigt, die Lieferung oder das verarbeitete Erzeugnis im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Er tritt schon heute seine sämtlichen Forderungen gegen den Erwerber aus der Weiterveräusserung zur Sicherheit an uns ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Der Kunde kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns nachkommt, bis zum Widerruf seine Forderungen für sich einziehen. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, gerichtlichem oder außergerichtlichem Vergleichsverfahren, Scheck- oder Wechselprotest oder erfolgter Pfändung erlischt das Recht zum Weiterverkauf oder Verarbeitung der Waren und zum Eingang der ausstehenden Forderungen. Danach eingehende abgetretene Forderungen sind sofort auf einem Sonderkonto für uns anzusammeln.

14. Gewährleistung, Prüfung und Abnahme

  1. Die neutec electronic ag übernimmt die Gewährleistung dafür, dass die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und somit frei von Mängeln ist. Als vereinbart gilt nur jene Beschaffenheit, welche im jeweiligen Auftrag schriftlich aufgeführt wird.
    Für die Eignung zu dem Kunden gedachten oder zu anderen Verwendungszwecken übernimmt die neutec electronic ag keine Gewährleistung.
  2. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrenübergang ein Sachmangel, so besteht die widerlegbare Vermutung, dass die Ware bereits im Gefahrenübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des Mangels unvereinbar.
  3. Die Gewährleistungsanspruche verjähren 2 Jahre nach Ablieferung der Sache.
  4. Der Besteller hat die Lieferung innert 14 Tagen zu prüfen und der neutec electronic ag allfällige Mängelrügen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  5. Erweist sich die Lieferung als nicht vertragsgemäß, so hat der Besteller umgehend eine angemessene Frist zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache anzusetzen. Die neutec electronic ag kann die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Die Beseitigung des Mangels kann nach der Wahl der neutec electronic ag in ihren Räumen oder beim Kunden stattfinden. Der Kunde hat das erforderliche Hilfspersonal und die Einrichtungen ohne Entschädigung zur Verfügung zu stellen. Ersetzte Teile werden Eigentum der neutec electronic ag.
  6. Wird der Mangel nicht fristgemäß beseitigt, so ist der Besteller nach unbenutztem Ablauf einer zusätzlich anzusetzenden, angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (Wandelung) oder Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern.
  7. Schadenersatzanspruche wegen Mängeln, insbesondere der Mangelfolgeschäden oder für entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen. Bei Wandelung hat der Besteller für unmittelbaren Schaden wie Vertrags» und Transportkosten und die Kosten für die Prüfung der Sache (Art. 208 Abs. 2 OR) Ersatzanspruch bis maximal 20% des Wertes der mangelhaften Lieferung. Vorbehalten bleibt in jedem Fall Art. 199 OR.
  8. Die Haftung aus Gewährleistungen erstreckt sich insbesondere nicht auf:
    • Transportschäden
    • Schäden infolge durch Dritte ausgeführte Eingriffe
    • Schäden infolge unsachgemäßer Lagerung oder Behandlung
    • Schäden infolge natürlicher Abnützung, übermäßiger Beanspruchung, mangelhaften Unterhalts, Missachtung von Betriebsvorschriften, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel
    • Schäden infolge extremer Umgebungseinflüsse
    • Schäden infolge höherer Gewalt

15. Haftung für Verzug, Nichterfüllung und nicht richtige Erfüllung

Bei nicht rechtzeitiger Erfüllung sowie bei Nichterfüllung oder nicht richtiger Erfüllung des Vertrages, haftet die neutec electronic ag für Schäden bis maximal zur Höhe des betreffenden Auftragswertes, wenn diese Schäden durch die neutec electronic ag nachweisbar grob fahrlässig oder absichtlich verursacht wurden. Jegliche Haftung für Hilfspersonen wird ausgeschlossen.

16. Schutzrechte

Unsere Lieferungen sind frei von Rechten oder Ansprüchen Dritter, die auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum beruhen und die wir bei Vertragsabschluss kannten oder über die wir nicht in Unkenntnis sein konnten, vorausgesetzt das Recht oder der Anspruch beruht auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum nach dem Recht des Staates, in dem unsere Lieferung Vertragsabschluss verwendet werden wird oder in dem der Kunde andernfalls seine Niederlassung hat. Wir haften nicht, wenn der Kunde das Recht oder den Anspruch des Dritten bei Vertragsabschluss kannte oder darüber nicht in Unkenntnis sein konnte oder wenn wir eine Lieferung nach Vorlagen oder Angaben des Kunden hergestellt haben.

17. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz unserer Gesellschaft, die den Vertrag mit dem Kunden abgeschlossen hat. Der Kunde ist berechtigt, diese Gesellschaft auch am Sitz der Firma, CH – 5507 Mellingen, einzuklagen; umgekehrt ist die neutec electronic ag berechtigt, den Kunden an dessen Sitz zu belangen. Das Rechtsverhältnis untersteht dem Recht unserer Gesellschaft, die den Vertrag mit dem Kunden abgeschlossen hat.

18. Unwirksamkeit einer Bestimmung, Vertragslücken

Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam oder nicht durchführbar sein, hindert dies die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht. In einem solchen Falle werden die Vertragsparteien eine im wirtschaftlichen Ergebnis möglich nahekommende neue Bestimmungen vereinbaren, gegebenenfalls unter Anpassung wmmungen, soeiterer Bestiweit dies zur Gewährleistung des bisherigen Gleichgewichts von Rechten und Pflichten der Vertragsparteien notwendig ist. Dies gilt auch bei Vertragslücken.